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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragstellers als Berufspraxis angegebenen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG nicht anrechenbar seien. Es wäre seine Sache gewesen, konkret darzustellen, dass die von ihm in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der von ihm verrichteten beruflichen Tätigkeiten sind und auch, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit gebildet haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0220, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040047.X03Im RIS seit
07.11.2006