RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0047

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragstellers als Berufspraxis angegebenen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG nicht anrechenbar seien. Es wäre seine Sache gewesen, konkret darzustellen, dass die von ihm in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der von ihm verrichteten beruflichen Tätigkeiten sind und auch, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit gebildet haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0220, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040047.X03

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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