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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kommt es nur auf den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Katalog an Pflichtgegenständen an (Hinweis auf das E vom 18.11.1991, 90/12/0248, und die dort zitierte Vorjudikatur), und nicht auf eine davon abweichende (tatsächliche) Art der Lehrveranstaltungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040095.X02Im RIS seit
15.09.2003