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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Es kommt im Verfahren zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" darauf an, dass die verrichteten Tätigkeiten höhere Fachkenntnisse entsprechend der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung erfordern, und auch solche sind, die den überwiegenden Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten bilden (Hinweis E vom 8.8.2003, Zl. 2001/04/0136). Insofern kommt es also auf den Betrieb (genauer: die dabei ausgeübten Tätigkeiten) zur Vermittlung einer anrechenbaren Berufspraxis an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040164.X01Im RIS seit
22.12.2003