RS Vwgh 2003/11/19 2001/04/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Es kommt im Verfahren zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" darauf an, dass die verrichteten Tätigkeiten höhere Fachkenntnisse entsprechend der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung erfordern, und auch solche sind, die den überwiegenden Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten bilden (Hinweis E vom 8.8.2003, Zl. 2001/04/0136). Insofern kommt es also auf den Betrieb (genauer: die dabei ausgeübten Tätigkeiten) zur Vermittlung einer anrechenbaren Berufspraxis an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040164.X01

Im RIS seit

22.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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