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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche sind, die den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bildeten. Die Behauptung, zum Aufgabenbereich eines "Glasers" gehörten auch die Konstruktion von Bauwerken des Hochbaues, wie beispielsweise Wintergärten, Überkopfverglasungen, Bereiche des Fassadenbaues etc., wobei wie bei einem Hochbautechniker Konstruktionsarbeiten, technische Berechnungen und die Einholung von baubehördlichen Bewilligungen etc. erforderlich seien, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen betreffend die ausgeübten Tätigkeiten und jene Umstände, denen das Erfordernis höherer Fachkenntnisse zu ihrer Ausübung zu entnehmen ist, und zwar (auch) dahin, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten zu bilden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040136.X03Im RIS seit
15.09.2003