RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0015 E 29. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Berufspraxis, die nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kann nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040047.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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