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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0097 E 14. September 2005 RS 3Stammrechtssatz
Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeit sind, wobei es im Gegenzug noch nicht ausreichend ist, dass die erworbenen Fachkenntnisse für die verrichtete Tätigkeit grundsätzlich von Nutzen sein können (Hinweis E vom 19.11.2003, Zl. 2001/04/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040047.X02Im RIS seit
07.11.2006