RS Vwgh 2006/3/29 2006/04/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Da es für eine Anrechnung einer Berufspraxis auf Tätigkeiten ankommt, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das "Spezifikum" (Fachrichtung) jener höheren technischen Lehranstalt darstellen, kommt es nicht auf die "Lebenserfahrung und eine auf den allgemeinen Sprachgebrauch beruhende Beurteilung der Höherwertigkeit" der verrichteten Tätigkeiten an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040015.X03

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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