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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Da es für eine Anrechnung einer Berufspraxis auf Tätigkeiten ankommt, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das "Spezifikum" (Fachrichtung) jener höheren technischen Lehranstalt darstellen, kommt es nicht auf die "Lebenserfahrung und eine auf den allgemeinen Sprachgebrauch beruhende Beurteilung der Höherwertigkeit" der verrichteten Tätigkeiten an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040015.X03Im RIS seit
03.05.2006