RS Vwgh 2006/2/24 2005/04/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Werden bei dem in Frage stehenden Gewerbe Tätigkeiten ausgeübt, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes anfallen, für dessen Antritt keine entsprechend höhere Ausbildung gefordert ist, ist es in einem Verfahren betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Sache des Antragstellers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2003, Zl. 2001/04/0136), konkret darzustellen, dass ungeachtet dessen die von ihm verrichteten Tätigkeiten derartige höhere Fachkenntnisse erfordern (die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeit sind), und zwar (auch) dahin, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit gebildet haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2001/04/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040220.X03

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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