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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Eine Berufspraxis, die nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kann nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040015.X01Im RIS seit
03.05.2006