Begründung: Rechtliche Beurteilung Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 9. 2001 zu GZ 27 S 285/01z-44 die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens entschieden hatte, erhoben die Antragsteller am 5. 10. 2001 Rekurse, die dem Oberlandesgericht Wien am 22. 10. 2001 vorgelegt wurden. Bereits am 2. 11. 2001 langten die gegenständlichen Fristsetzungsanträge beim Oberlandesgericht Wien ein. Das Oberlandesgericht Wien holte noch eine Stellungnahme d... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II6GOG §91GOG §91
Rechtssatz: Ein Fristsetzungsantrag gemäß österreichischem § 91 GOG ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, es kann daher grundsätzlich eine Mitverantwortung des Angeklagten an der Verfahrensverzögerung darstellen, wenn er es unterlässt, einen solchen Antrag zu stellen. Schweighofer ua gegen Österreich. Entscheidungstexte Bsw 35673/97 Entsc... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Am 12.12.1985 wurde der ZweitBf. am Flughafen Wien unter dem Verdacht des Schmuggels von Goldmünzen festgenommen. Tatsächlich hatte er 3200 Goldmünzen und 2 Goldbarren unter seiner Kleidung versteckt. Im Zuge der Befragungen durch den Untersuchungsrichter bzw. das Zollamt kam ein System ans Licht, bei dem durch das Zusammenwirken mehrerer Personen Goldmünzen in die Schweiz exportiert, danach nach Österreich zurückgeschmuggelt, an Banken verkauft und erneut ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihren zunächst beim Obersten Gerichtshof unmittelbar eingebrachten Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 begehrte die Beklagte persönlich, dem Oberlandesgericht Wien zur Erledigung ihres Rekurses verbunden mit einer Vorstellung vom 6. 9. 1999 gegen den im Fristsetzungsverfahren 40 Fs 6/99h des Landesgerichtes für ZRS Wien ergangenen Beschluss vom 22. 6. 1999 eine "angemessene Frist zu setzen". Mit diesem Beschluss wurde das Fristsetzungsverfahren ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin wiederholt nun bereits zum dritten Male direkt beim funktionell unzuständigen Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Ob darüberhinaus gleichlautende Fristsetzungsanträge auch noch beim Oberlandesgericht Wien bzw dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht wurden, ändert nichts daran, dass der hier vorliegende Antr... mehr lesen...
Gründe: Mit Eingabe vom 14. August 2000 urgierte der Antragsteller Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz über seinen Ablehnungs- und Fristsetzungsantrag. Rechtliche Beurteilung Das Oberlandesgericht Linz lehnte jedoch mit Senatsentscheidungen vom 15. Juni 2000 (5 Fs 34/00i) und 3. Juli 2000 (7 Ns 37/00) eine inhaltliche Befassung mit diesen als rechtsmissbräuchlich erhoben gewerteten Anträgen ab. Eine Säumigkeit des Gerichtshofes zweiter Instan... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin brachte nun bereits zum dritten Male direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein. Das genannte Gericht hätte über ihren am 6. 9. 1999 eingebrachten Rekurs, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 6. 1999, AZ 40 Fs 6/99h sowie der am 14. 9. 1999 beantra... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes nur bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen, ansonsten würde dem zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständigen Gericht die Möglichkeit genommen werden, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Woche... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln. Das angeblich säumige Gericht hat die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich direkt angerufenen übergeordneten Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein. Das genannte Gericht hätte über ihren Fristsetzungantrag vom 20. März 2000 bisher nicht entschieden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Fristsetzungsantrag ist gemäß § 91 Abs 1 GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis geltend gemacht wird, zu stellen. Der beim Erstgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei langte am 25. 3. 1999 beim Landesgericht für ZRS Wien, dessen Säumnis bei der Entscheidung über einen Rekurs geltend gemacht wird, ein. Da bereits am 24. 3. 1999 die Rekursentscheidung gefällt worden war, liegt keine Säumnis vor, ... mehr lesen...
Norm: EO §313EO §399.402ZPO §41GOG §91RATG TP 2
Rechtssatz: Liegt aufgrund der Bestreitung des Aufhebungsbegehrens durch die gefährdeten Parteien ein Zwischenstreit vor, richtet sich die Frage des Kostenersatzes nach den §§ 78, 402 EO, §§ 41 ZPO, somit noch ohne Erfolg im Aufhebungsverfahren. § 393 EO ist nicht anzuwenden, auf den Erfolg in der Hauptsache kommt es nicht an. Ein Fristsetzungsantrag ist - falls er zur zweckentsprechenden Rechtsve... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller bringen vor, am 1.Juli 1996 im Verlassenschaftsverfahren nach Berta H***** (AZ 3 A 153/95b des Bezirksgerichts Donaustadt) einen "Fristsetzungsantrag wegen Auszahlung von Verfahrenskostenersätzen und Mietzinszahlungen" gestellt zu haben. Eine Entscheidung darüber stehe noch aus. Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sei daher - offenbar als übergeordnetem Gerichtshof im Sinne des § 91 Abs 3 GOG - eine "angemessene Frist von zwei Wochen" für ... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehm... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 14 Fs 1/95 Entscheidungstext OGH 22.12.1995 14 Fs 1/95 5 Fs 501/01 Ents... mehr lesen...
Norm: GOG §91StPO §15StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesg... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung ist im Fristsetzungsverfahren nicht durchsetzbar. Entscheidungstexte 14 Fs 1/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 14 Fs 1/94 5 Fsc 1/04y Entscheidungstext OGH 03.02.2004 5 Fsc 1/04y Vgl auch 4 Fsc 1/10z Entscheidu... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Entscheidungstexte 14 Fs 1/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 14 Fs 1/94 10 Fss 1/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 10... mehr lesen...
Norm: GOG §91StEG §6 Abs3
Rechtssatz: Säumnis des OLG durch Unterlassen einer entsprechenden Überwachung von Aufträgen an das Erstgericht, die gemäß § 6 Abs 3 StEG vorgeschriebene Anhörung der Antragsteller nachzuholen. Entscheidungstexte 15 Fs 1/93 Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Fs 1/93 15 Fs 2/93 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: GOG §91JN §19
Rechtssatz: Lehnt das Rechtsmittelgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung infolge rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes eine förmliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag ab, liegt eine Säumigkeit nicht vor. Entscheidungstexte 8 Fs 502/93 Entscheidungstext OGH 28.07.1993 8 Fs 502/93 ... mehr lesen...
Norm: Geo §110 Abs1GOG §91ZPO §470ZPO §471
Rechtssatz: Die nach einem vorangehenden Aktenstudium vorzunehmende Ausschreibung einer Berufungsverhandlung ist nicht ein bloßer Formalakt und daher auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" (§ 110 Abs 1 Geo) zu subsumieren. Auch bei Erledigungsrückständen und einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und / oder in rechtlicher Hinsicht, kann bei der vo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller hatte als ehemaliger Nebenintervenient zunächst Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1991, 12 R 87/91-129, erhoben, der ihm - unmittelbar durch das Rekursgericht - am 7.1.1992 zugestellt worden war. Diesen Rekurs legte der Erstgericht mit Vorlagebericht vom 4.2.1992 dem Rekursgericht vor (S. 499). Am 7.2.1992 langte beim Erstgericht der Rekurs des früheren Nebenintervenient... mehr lesen...