TE OGH 2000/12/6 9Fs507/00

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Dipl-Ing. Dr. Emilia R*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung eines Rekurses gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag vom 17. November 2000 wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.Der Fristsetzungsantrag vom 17. November 2000 wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin wiederholt nun bereits zum dritten Male direkt beim funktionell unzuständigen Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Ob darüberhinaus gleichlautende Fristsetzungsanträge auch noch beim Oberlandesgericht Wien bzw dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht wurden, ändert nichts daran, dass der hier vorliegende Antrag direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Die bisherigen Fristsetzungsanträge wurden im Sinne des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt. Das Oberlandesgericht Wien hätte, so führt die Antragstellerin aus, über ihren am 6. 9. 1999 eingebrachten Rekurs, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 6. 1999, AZ 40 Fs 6/99h, sowie der am 14. 9. 1999 beantragten Berichtigung und Ergänzung ihres Rekurses zu 6 Nc 38/99g des Oberlandesgerichtes Wien, bis zum 14. 6. 2000 noch immer nicht entschieden.Die Antragstellerin wiederholt nun bereits zum dritten Male direkt beim funktionell unzuständigen Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Ob darüberhinaus gleichlautende Fristsetzungsanträge auch noch beim Oberlandesgericht Wien bzw dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht wurden, ändert nichts daran, dass der hier vorliegende Antrag direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Die bisherigen Fristsetzungsanträge wurden im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt. Das Oberlandesgericht Wien hätte, so führt die Antragstellerin aus, über ihren am 6. 9. 1999 eingebrachten Rekurs, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 6. 1999, AZ 40 Fs 6/99h, sowie der am 14. 9. 1999 beantragten Berichtigung und Ergänzung ihres Rekurses zu 6 Nc 38/99g des Oberlandesgerichtes Wien, bis zum 14. 6. 2000 noch immer nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die säumige Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag neuerlich direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht wieder die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die säumige Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag neuerlich direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht wieder die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.

Der Akt wird daher auch diesmal im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (9 Fs 502/00; 6 Fs 503-515/99 ua). § 91 GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrages durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden noch kann der Oberste Gerichtshof im gegebenen Falle seiner Unzuständigkeit selbst säumig sein.Der Akt wird daher auch diesmal im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (9 Fs 502/00; 6 Fs 503-515/99 ua). Paragraph 91, GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrages durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden noch kann der Oberste Gerichtshof im gegebenen Falle seiner Unzuständigkeit selbst säumig sein.

Anmerkung

E60040 09O05070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090FS00507..1206.000

Dokumentnummer

JJT_20001206_OGH0002_0090FS00507_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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