TE OGH 1997/4/14 3Fs501/97

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Veröffentlicht am 14.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf und Dr.Zechner als weitere Richter in der zur AZ 3 A 153/95b des Bezirksgerichts Donaustadt geführten Verlassenschaftssache der am 23.März 1995 verstorbenen Berta H*****, infolge Fristsetzungsantrags des Friedrich K***** und der Franziska K*****, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller bringen vor, am 1.Juli 1996 im Verlassenschaftsverfahren nach Berta H***** (AZ 3 A 153/95b des Bezirksgerichts Donaustadt) einen "Fristsetzungsantrag wegen Auszahlung von Verfahrenskostenersätzen und Mietzinszahlungen" gestellt zu haben. Eine Entscheidung darüber stehe noch aus. Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sei daher - offenbar als übergeordnetem Gerichtshof im Sinne des § 91 Abs 3 GOG - eine "angemessene Frist von zwei Wochen" für die Entscheidung über den beim Bezirksgericht Donaustadt eingebrachten "Fristsetzungsantrag vom 1. Juli 1996" zu setzen.Die Antragsteller bringen vor, am 1.Juli 1996 im Verlassenschaftsverfahren nach Berta H***** (AZ 3 A 153/95b des Bezirksgerichts Donaustadt) einen "Fristsetzungsantrag wegen Auszahlung von Verfahrenskostenersätzen und Mietzinszahlungen" gestellt zu haben. Eine Entscheidung darüber stehe noch aus. Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sei daher - offenbar als übergeordnetem Gerichtshof im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, GOG - eine "angemessene Frist von zwei Wochen" für die Entscheidung über den beim Bezirksgericht Donaustadt eingebrachten "Fristsetzungsantrag vom 1. Juli 1996" zu setzen.

Der Vorsitzende des Senats 43 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, der über Fristsetzungsanträge im bezeichneten Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts Donaustadt zu entscheiden hat, erstattete zum Fristsetzungsbegehren der Antragsteller am 4.März 1997 folgenden Bericht:

"In der bezogenen Verlassenschaftssache wurde dem Rekurssenat nur der Fristsetzungsantrag vorgelegt, über den mit dem Beschluß vom 14.3.1996, 43 Fs 7/96y, entschieden wurde, nicht jedoch auch ein anderer, vorallem nicht ein mit 1.Juli 1996 datierter. Im Hinblick darauf wurde die Beischaffung des erstinstanzlichen Aktes nicht veranlaßt."

Diese Darstellung entspricht dem Inhalt des vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Verlassenschaftsakts.

Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der hier maßgebliche Fristsetzungsantrag der Einschreiter wurde dem übergeordneten Gerichtshof im Sinne des § 91 Abs 3 GOG noch gar nicht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser Gerichtshof kann daher mit der Entscheidung über die beantragte Fristsetzung noch nicht säumig sein (1 Fs 1/94; 8 Fs 1/93; 3 Fs 1/91).Der hier maßgebliche Fristsetzungsantrag der Einschreiter wurde dem übergeordneten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, GOG noch gar nicht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser Gerichtshof kann daher mit der Entscheidung über die beantragte Fristsetzung noch nicht säumig sein (1 Fs 1/94; 8 Fs 1/93; 3 Fs 1/91).

Dem Fristsetzungsantrag ist somit ein Erfolg zu versagen. Nicht zu erörtern ist, welche Maßnahmen der übergeordnete Gerichtshof nunmehr zu ergreifen haben wird, um die Vorlage des Fristsetzungsantrags vom 1. Juli 1996 zu erwirken.

Anmerkung

E45735 03O05017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030FS00501.97.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19970414_OGH0002_0030FS00501_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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