Norm
EO §313Rechtssatz
Liegt aufgrund der Bestreitung des Aufhebungsbegehrens durch die gefährdeten Parteien ein Zwischenstreit vor, richtet sich die Frage des Kostenersatzes nach den §§ 78, 402 EO, §§ 41 ZPO, somit noch ohne Erfolg im Aufhebungsverfahren. § 393 EO ist nicht anzuwenden, auf den Erfolg in der Hauptsache kommt es nicht an. Ein Fristsetzungsantrag ist - falls er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war - nach TP 2 I 21 lit e RAT zu honorieren, ebenso ein erfolgreicher Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000021Dokumentnummer
JJR_19990128_LG00199_03600R00019_99H0000_001