RS OGH 1999/1/28 36R19/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1999
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Norm

EO §313
EO §399.402
ZPO §41
GOG §91
RATG TP 2

Rechtssatz

Liegt aufgrund der Bestreitung des Aufhebungsbegehrens durch die gefährdeten Parteien ein Zwischenstreit vor, richtet sich die Frage des Kostenersatzes nach den §§ 78, 402 EO, §§ 41 ZPO, somit noch ohne Erfolg im Aufhebungsverfahren. § 393 EO ist nicht anzuwenden, auf den Erfolg in der Hauptsache kommt es nicht an. Ein Fristsetzungsantrag ist - falls er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war - nach TP 2 I 21 lit e RAT zu honorieren, ebenso ein erfolgreicher Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 36 R 19/99h
    Entscheidungstext LG St. Poelten 28.01.1999 36 R 19/99h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000021

Dokumentnummer

JJR_19990128_LG00199_03600R00019_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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