Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar, Döblinger Hauptstraße 7, 1190 Wien, über den Fristsetzungsantrag der Dipl. Ing. Dr. Emilie R***** betreffend die Rechtssache 9 C 365/98a des Bezirksgerichtes Fünfhaus, wegen Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag vom 17. 11. 2000, soweit darin eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes geltend gemacht wird, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihren zunächst beim Obersten Gerichtshof unmittelbar eingebrachten Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 begehrte die Beklagte persönlich, dem Oberlandesgericht Wien zur Erledigung ihres Rekurses verbunden mit einer Vorstellung vom 6. 9. 1999 gegen den im Fristsetzungsverfahren 40 Fs 6/99h des Landesgerichtes für ZRS Wien ergangenen Beschluss vom 22. 6. 1999 eine "angemessene Frist zu setzen". Mit diesem Beschluss wurde das Fristsetzungsverfahren gemäß § 6a ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ausgesetzt und dieses ersucht, ehestens mitzueilen, ob ein (einstweiliger Sachwalter) für die Beschwerdeführerin bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird.Mit ihren zunächst beim Obersten Gerichtshof unmittelbar eingebrachten Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 begehrte die Beklagte persönlich, dem Oberlandesgericht Wien zur Erledigung ihres Rekurses verbunden mit einer Vorstellung vom 6. 9. 1999 gegen den im Fristsetzungsverfahren 40 Fs 6/99h des Landesgerichtes für ZRS Wien ergangenen Beschluss vom 22. 6. 1999 eine "angemessene Frist zu setzen". Mit diesem Beschluss wurde das Fristsetzungsverfahren gemäß Paragraph 6 a, ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ausgesetzt und dieses ersucht, ehestens mitzueilen, ob ein (einstweiliger Sachwalter) für die Beschwerdeführerin bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Anträge an das gemäß § 91 Abs 1 GOG zuständige Oberlandesgericht Wien übermittelt.Der Oberste Gerichtshof hat diese Anträge an das gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG zuständige Oberlandesgericht Wien übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 8. 1. 2001 gibt das Oberlandesgericht bekannt, dass sich die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 14. 6. 2000 erübrige, weil der einstweilige Sachwalter der Antragstellerin diesen nicht genehmigt habe. Nach der Aktenlage hat der einstweilige Sachwalter seine Genehmigung auch hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom 5. 5. 2000 versagt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist als dem Oberlandesgericht übergeordneter Gerichtshof nur zur Beurteilung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichtes gemäß § 91 Abs 1 GOG berufen. Da der einstweilige Sachwalter die in seinen Aufgabenkreis fallende Genehmigung von das Räumungsverfahren und das damit verbundene Fristsetzungsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 nicht erteilt hat, ist ein wirksamer Antrag, der einer Entscheidung bedürfte, nicht vorhanden. Daher hat das Oberlandesgericht seinem Bericht zufolge die den Fristsetzungsanträgen zugrundegelegenen Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt.Der Oberste Gerichtshof ist als dem Oberlandesgericht übergeordneter Gerichtshof nur zur Beurteilung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG berufen. Da der einstweilige Sachwalter die in seinen Aufgabenkreis fallende Genehmigung von das Räumungsverfahren und das damit verbundene Fristsetzungsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 nicht erteilt hat, ist ein wirksamer Antrag, der einer Entscheidung bedürfte, nicht vorhanden. Daher hat das Oberlandesgericht seinem Bericht zufolge die den Fristsetzungsanträgen zugrundegelegenen Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt.
Der Fristsetzungsantrag vom 17. 11. 2000 an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, es möge dem Obersten Gerichtshof für die Vornahme der säumigen Verfahrenshandlung, d.h. der Ausfertigung des Beschlusses hinsichtlich ihres Fristsetzungsantrages vom 14. 6. 2000 eine angemessene Frist gesetzt werden, wirft dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit vor. Einerseits ist Säumigkeit nicht gegeben, weil mangels Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter kein wirksamer Fristsetzungsantrag vorliegt, über den der Oberste Gerichtshof nicht rechtzeitig entschieden hätte. Andererseits besteht nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 3 GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK, RZ 1993, 82; derselbe und Gartner in Ihren Vorträgen bei der Richterwoche 1992; Kuderna, Auswirkungen der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen, DRdA 1991, 89). Der Antrag ist daher nicht zulässig, ohne dass es der Einholung einer Genehmigung des einstweiligen Sachwalters bedurft hätte.Der Fristsetzungsantrag vom 17. 11. 2000 an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, es möge dem Obersten Gerichtshof für die Vornahme der säumigen Verfahrenshandlung, d.h. der Ausfertigung des Beschlusses hinsichtlich ihres Fristsetzungsantrages vom 14. 6. 2000 eine angemessene Frist gesetzt werden, wirft dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit vor. Einerseits ist Säumigkeit nicht gegeben, weil mangels Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter kein wirksamer Fristsetzungsantrag vorliegt, über den der Oberste Gerichtshof nicht rechtzeitig entschieden hätte. Andererseits besteht nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK, RZ 1993, 82; derselbe und Gartner in Ihren Vorträgen bei der Richterwoche 1992; Kuderna, Auswirkungen der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen, DRdA 1991, 89). Der Antrag ist daher nicht zulässig, ohne dass es der Einholung einer Genehmigung des einstweiligen Sachwalters bedurft hätte.
Anmerkung
E60873 09OA5070European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090FS00507..0202.000Dokumentnummer
JJT_20010202_OGH0002_0090FS00507_0000000_000