RS OGH 1995/12/22 14Fs1/95, 5Fs501/01, 12Fs2/02, 13Fs1/02, 5Fsc1/04y, 11Fss1/07x, 7Fsc1/09w, 4Fsc1/1

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Veröffentlicht am 22.12.1995
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Norm

GOG §91

Rechtssatz

Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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