Norm
GOG §91Rechtssatz
Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021