Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als übergeordneter Gerichtshof durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe M*****, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 154.176,34 sA, 10 Cg 38/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien, über den Fristsetzungsantrag des ehemaligen Nebenintervenienten Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien bei Vorlage eines Rechtsmittels den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hatte als ehemaliger Nebenintervenient zunächst Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1991, 12 R 87/91-129, erhoben, der ihm - unmittelbar durch das Rekursgericht - am 7.1.1992 zugestellt worden war. Diesen Rekurs legte der Erstgericht mit Vorlagebericht vom 4.2.1992 dem Rekursgericht vor (S. 499).
Am 7.2.1992 langte beim Erstgericht der Rekurs des früheren Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.11.1991, 12 R 88/91-126, ein, der ihm am 30.1.1992 - durch das Erstgericht - zugestellt worden war (Rückschein auf Seite 486). Das Erstgericht sandte dieses Rechtsmittel an das Rekursgericht im Nachhang zum Akt (S. 501). Das Rekursgericht legte hierauf beide Rechtsmittel am 18.2.1992 gleichzeitig dem Obersten Gerichtshof vor, wo sie am 20.2.1992 einlangten (S. 500) und - im Hinblick auf das Vorhandensein zweier Rechtsmittel - die Aktenzahl 4 Ob 515, 516/92 erhielten.
Die im Fristsetzungsantrag aufgestellte Behauptung, das Rekursgericht habe die Vorlage des Rechtsmittels gegen den Beschluß vom 5.11.1991, 12 R 88/91-126, unterlassen, steht somit im Widerspruch zur Aktenlage; das Rekursgericht hat vielmehr das Rechtsmittel umgehend vorgelegt. Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt aber voraus, daß ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RZ 1990/110 ua). Da es an dieser Voraussetzung fehlt, war der Antrag abzuweisen.
Da dem - einseitigen - Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ein Kostenersatz fremd ist (1 FS 1/90; 4 FS 501/91), war das Kostenersatzbegehren zurückzuweisen.
Anmerkung
E28760 04O05012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040FS00501.92.0408.000Dokumentnummer
JJT_19920408_OGH0002_0040FS00501_9200000_000