Norm
GOG §91Rechtssatz
Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes aber primär das OLG, für den Fall der erfolgreichen Ablehnung jedoch auch dieses Gerichtshofes ebenfalls der OGH zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059267Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_001