RS OGH 2000/5/10 10Fs501/00, 9Fs502/00, 9Fs507/00, 7Fsc1/03m, 2Nc17/06g, 10Nc10/07p, 10Nc3/08k (10Nc

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Norm

GOG §91

Rechtssatz

Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln. Das angeblich säumige Gericht hat die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich direkt angerufenen übergeordneten Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113503

Dokumentnummer

JJR_20000510_OGH0002_0100FS00501_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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