RS OGH 1994/12/13 14Fs1/94, 10FsS1/95, 14Fs1/95, 8Fs1/97, 3Fs502/99, 3Fs1/00, 5Fs501/00, 5Fs501/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
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Norm

GOG §91

Rechtssatz

Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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