Norm
GOG §91Rechtssatz
Lehnt das Rechtsmittelgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung infolge rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes eine förmliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag ab, liegt eine Säumigkeit nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016