Norm
MRK Art6 Abs1 II6Rechtssatz
Ein Fristsetzungsantrag gemäß österreichischem § 91 GOG ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, es kann daher grundsätzlich eine Mitverantwortung des Angeklagten an der Verfahrensverzögerung darstellen, wenn er es unterlässt, einen solchen Antrag zu stellen. Schweighofer ua gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121231Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020