TE OGH 2000/10/24 11Fs2/00

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Vr 772/89 des Landesgerichtes Wels, über den Fristsetzungsantrag des Angeklagten gemäß § 91 GOG vom 14. August 2000 nach Einsicht duch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 römisch fünf r 772/89 des Landesgerichtes Wels, über den Fristsetzungsantrag des Angeklagten gemäß Paragraph 91, GOG vom 14. August 2000 nach Einsicht duch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Eingabe vom 14. August 2000 urgierte der Antragsteller Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz über seinen Ablehnungs- und Fristsetzungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Linz lehnte jedoch mit Senatsentscheidungen vom 15. Juni 2000 (5 Fs 34/00i) und 3. Juli 2000 (7 Ns 37/00) eine inhaltliche Befassung mit diesen als rechtsmissbräuchlich erhoben gewerteten Anträgen ab.

Eine Säumigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz liegt demnach nicht vor, weshalb der Fristsetzungsantrag abzuweisen war (vgl 1 Fs 502/93).Eine Säumigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz liegt demnach nicht vor, weshalb der Fristsetzungsantrag abzuweisen war vergleiche 1 Fs 502/93).

Anmerkung

E59786 11O00020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110FS00002..1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0110FS00002_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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