TE OGH 2000/5/10 10Fs501/00

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Dipl.-Ing. Dr. Emilia R*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung eines Fristsetzungsantrages gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein. Das genannte Gericht hätte über ihren Fristsetzungantrag vom 20. März 2000 bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.

Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (4 Fs 501/99; 6 Fs 503-515/99 ua).Der Akt wird daher im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (4 Fs 501/99; 6 Fs 503-515/99 ua).

Anmerkung

E57936 10O05010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100FS00501..0510.000

Dokumentnummer

JJT_20000510_OGH0002_0100FS00501_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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