TE OGH 2002/1/11 8Fs1/01

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Veröffentlicht am 11.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der A***** GesmbH & Co KG, *****, Masseverwalter Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/6, über die Fristsetzungsanträge 1.) der Gemeinschuldnerin, 2.) der A*****GmbH, *****, 3.) des Ing. Günther H*****, Geschäftsführer, *****, alle vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie 4.) des Dr. Max U*****, bezüglich der zu GZ 28 R 180/01y des Oberlandesgerichtes Wien anhängigen Rekurse 1.) der Gemeinschuldnerin, 2.) der A***** GmbH, 3.) des Ing. Günther H*****, und 4.) des Dr. Max U***** den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 9. 2001 zu GZ 27 S 285/01z-44 die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens entschieden hatte, erhoben die Antragsteller am 5. 10. 2001 Rekurse, die dem Oberlandesgericht Wien am 22. 10. 2001 vorgelegt wurden. Bereits am 2. 11. 2001 langten die gegenständlichen Fristsetzungsanträge beim Oberlandesgericht Wien ein. Das Oberlandesgericht Wien holte noch eine Stellungnahme des Masseverwalters ein, die dem Oberlandesgericht Wien erst am 26. 11. 2001 zukam. Bereits am 5. 12. 2001 erließ das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung über die Rekurse und legte noch am gleichen Tag dem Obersten Gerichtshof die Akten zur Entscheidung über die Fristsetzungsanträge vor.

Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei, dann wenn ein Gericht mit der Vornahme von Verfahrenshandlungen säumig ist, an den übergeordneten Gerichtshof einen Antrag stellen, dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen ist aber eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich, weil eine bloß akademische Klärung der Säumnisfragen entbehrlich ist. Es fehlt dann an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (vgl RIS-Justiz RS0059274 mwN, etwa zuletzt OGH 26. 6. 2001, 5 Fs 501/01). Daher sind die Anträge schon mangels Beschwer der Antragsteller zurückzuweisen.Nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei, dann wenn ein Gericht mit der Vornahme von Verfahrenshandlungen säumig ist, an den übergeordneten Gerichtshof einen Antrag stellen, dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen ist aber eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich, weil eine bloß akademische Klärung der Säumnisfragen entbehrlich ist. Es fehlt dann an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer vergleiche RIS-Justiz RS0059274 mwN, etwa zuletzt OGH 26. 6. 2001, 5 Fs 501/01). Daher sind die Anträge schon mangels Beschwer der Antragsteller zurückzuweisen.

Hiezu kommt noch, dass über die Vermögen der Zweit- und Drittantragstellerin bereits am 18. 7. 2001 bzw am 19. 7. 2001 Konkursverfahren eröffnet wurden (GZ 27 S 283/01 und 27 S 286/01 jeweils des Landesgerichtes St. Pölten) und die Rekurse ohne Genehmigung des Masseverwalters erhoben wurden.

Anmerkung

E64308 8Fs1.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080FS00001.01.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20020111_OGH0002_0080FS00001_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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