TE OGH 1999/5/2 3Fs1/99

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Veröffentlicht am 02.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als übergeordneter Gerichtshof durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtanwalt in Steyr, wider die verpflichtete Partei Heinz H*****, wegen S 9.345,60 sA (71 E 6457/98k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), über den Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei wegen Säumnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bei einer Entscheidung über einen Rekurs zu 46 R 2034/98b, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Antrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist gemäß § 91 Abs 1 GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis geltend gemacht wird, zu stellen. Der beim Erstgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei langte am 25. 3. 1999 beim Landesgericht für ZRS Wien, dessen Säumnis bei der Entscheidung über einen Rekurs geltend gemacht wird, ein. Da bereits am 24. 3. 1999 die Rekursentscheidung gefällt worden war, liegt keine Säumnis vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig, es ist ihm daher ein Kostenersatz fremd (1 Fs 1/90 uva).Der Fristsetzungsantrag ist gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis geltend gemacht wird, zu stellen. Der beim Erstgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei langte am 25. 3. 1999 beim Landesgericht für ZRS Wien, dessen Säumnis bei der Entscheidung über einen Rekurs geltend gemacht wird, ein. Da bereits am 24. 3. 1999 die Rekursentscheidung gefällt worden war, liegt keine Säumnis vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Das Fristsetzungsverfahren nach Paragraph 91, GOG ist einseitig, es ist ihm daher ein Kostenersatz fremd (1 Fs 1/90 uva).

Anmerkung

E53902 03O00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030FS00001.99.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19990502_OGH0002_0030FS00001_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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