Norm: GOG §91
Rechtssatz: Verfahren, die nach dem österreichischen Rechtssystem dem Disziplinarrecht angehören, sind mangels einer möglichen, typisch strafrechtlichen Sanktion kein "gerichtliches Strafverfahren" im Sinn des § 91 GOG. Entscheidungstexte Fs 1/92 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 Fs 1/92 8 Fs 1/93 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Bevor ein Fristsetzungsantrag vom betroffenen Gericht dem übergeordneten Gericht vorgelegt wird, kann naturgemäß keine Säumnis des übergeordneten Gerichtes vorliegen. Entscheidungstexte 3 Fs 1/91 Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Fs 1/91 8 Fs 1/93 Entscheidungstext OGH 28.07.1993 8 Fs 1/9... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte. Entscheidungst... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian H*****, AZ 10 E Vr 782/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG des Christian H***** vom 8. August... mehr lesen...
Norm: GOG §91StPO §15
Rechtssatz: Eine Säumigkeit des Rechtsmittelgerichtes (OLG als Beschwerdegerichtes) liegt nicht vor, solange ein Rechtsmittelverfahren (mangels Vorlage des Rechtsmittels noch) gar nicht anhängig ist. Insoweit kann allerdings eine - im Wege des § 15 StPO zu prüfende - Säumigkeit des Erstgerichtes gegeben sein. Entscheidungstexte 11 Fs 1/91 Entscheidungstext OGH 08.0... mehr lesen...
Norm: GOG §91ZPO §41
Rechtssatz: Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig, es ist ihm daher ein Kostenersatz fremd. Entscheidungstexte 1 Fs 1/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 1 Fs 1/90 4 Fs 501/91 Entscheidungstext OGH 03.09.1991 4 Fs 501/91 4 Fs 501/92 Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Beim Oberlandesgericht Wien ist über eine vom Antragsteller erhobene Amtshaftungsklage ein Berufungsverfahren anhängig. Im Zuge dieses Berufungsverfahrens lehnte der Antragsteller alle Richter der Senatsgruppe B, zu denen sowohl die Mitglieder des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Senates 14 als auch die zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Richter des Senates 13 gehörten, sowie einige weitere Richter am 21. 6. 1989 ab. Der Ablehnungsantr... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Liegt die geltend gemachte Säumigkeit (des Gerichtes) nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag (als unbegründet) abzuweisen. Entscheidungstexte 11 Fs 1/90 Entscheidungstext OGH 26.09.1990 11 Fs 1/90 1 Fs 1/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 1 Fs 1/90 1 Fs 502/9... mehr lesen...
Gründe: Mit dem am 19. September 1990 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) begehrt Dr. Friedrich Wilhelm K*** im Zusammenhang mit einer von ihm im Verfahren zum AZ 6 b Vr 10.471/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß dem § 15 StPO erhobenen Beschwerde, dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, binnen einer Woche über den in dieser Beschwerde (vom 25. Juli 1990) enthaltenen Antrag zu entscheiden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, z... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Entscheidungstexte 8 Fs 501/90 Entscheidungstext OGH 05.04.1990 8 Fs 501/90 Veröff: RZ 1990/110 S 257 1 Fs 1/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 1 Fs 1/90 ... mehr lesen...