Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Pa... mehr lesen...
Norm: EheG §54EheG §83
Rechtssatz: Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (§ 83 Abs 1 EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen. Entscheidungstexte 5 Ob 594/90 Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 594/90 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und die Beklagte haben am 13. Oktober 1966 die Ehe geschlossen. Sie sind österreichische Staatsbürger. Ihrer Ehe entstammen vier 1967, 1971, 1979 und 1980 geborene Kinder. Die Familie zog 1969 in das im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigenheim. Der Mann mußte nach einem Bandscheibenleiden in Frühpension gehen und bezieht monatlich rund S 8.500,- und die Familienbeihilfen. Die Ehegatten haben keine Schulden. Der älteste Sohn arbeitet, die ältere ... mehr lesen...
Norm: EheG §54EheG §69 Abs3
Rechtssatz: Kann im Fall der Scheidung Unterhalt nach Billigkeit im Sinne des § 69 Abs 3 EheG zugesprochen werden, begründet eine solche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs keine Härte im Sinne des § 54 EheG. Entscheidungstexte 5 Ob 528/88 Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 528/88 4 Ob 176/04t Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 30. Jänner 1947 geborene Karl R*** und die am 23. April 1954 geborene Helena R***, geborene D***, haben am 26. September 1975 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die beiderseits erste Ehe geschlossen. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Der Ehe entstammen keine Kinder. Karl R*** begehrte mit der am 1. September 1986 erhobenen Klage die Scheidung der Ehe gemäß § 51 EheG, w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden nur Klägerin) und der Beklagte und Widerkläger (im folgenden nur Beklagter) haben am 9.6.1962 die Ehe geschlossen, der zwei Kinder, der am 8.4.1963 geborene Dietmar und die am 28.9.1969 geborene Eva Maria entstammen. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war Klagenfurt. Beide Teile begehren die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG jeweils aus dem Verschulden des ... mehr lesen...
Norm: EheG §51EheG §54EheG §55 Abs3 g
Rechtssatz: Einem auf § 51 EheG gestützten Scheidungsbegehren kann in Ansehung der Auflösung des Ehebandes selbst die sogenannte Härteklausel nach § 54 EheG dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG vorliegen. Entscheidungstexte 6 Ob 616/83 Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 6... mehr lesen...
Norm: ABGB §44EheG §51EheG §54
Rechtssatz: Die rechtliche Voraussetzung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens für das Bestehen des Scheidungsrechtes nach § 51 EheG, ergibt sich schon aus dem Wesen der Ehe als einer auf Unauflöslichkeit angelegten Lebensgemeinschaft, welche die gegenseitige Treue- und Beistandspflicht nicht nur in guten, sondern auch in bösen Tagen einschließt. Der gesunde Ehegatte hat deshalb grundsätzlich auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §44EheG §51EheG §54
Rechtssatz: Die Unauflöslichkeit der Ehe findet im geltenden Eherecht dort ihre Grenzen, wo die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem Ehegatten, der nicht selbst durch seine Rücksichtslosigkeit und fehlende Fürsorge Anlaß für die geistige Erkrankung seines Ehepartners war, unmöglich und unzumutbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der kranke Ehepartner sich gegen den gesunden Ehepartner in ableh... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Daß der gesunde Ehegatte sein Scheidungsrecht im Falle eines im § 50 EheG bezeichneten Tatbestandes geltend macht, kann nicht als sittlich ungerechtfertigte Ausnützung der Krankheit des anderen Ehegatten aufgefaßt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 585/77 Entscheidungstext OGH 29.11.1977 3 Ob 585/77 European C... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 54 EheG kommt es - ebenso wie im Fall des § 49 Abs 2 EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 585/77 Entscheidungstext OGH 29.11.1977 3 Ob 58... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Die Anwendung der Bestimmung des § 54 EheG hat zur Voraussetzung, daß ein auf die §§ 50 bis 52 gestütztes Ehescheidungsbegehren an sich gerechtfertigt wäre (EFSlg 13878). Entscheidungstexte 4 Ob 501/74 Entscheidungstext OGH 05.02.1974 4 Ob 501/74 1 Ob 217/74 Entscheidungstext OGH 18.12.1974 1 Ob 21... mehr lesen...
Die Parteien haben am 9. 7. 1955 vor dem Standesamt Wien Brigittenau die beiderseits erste Ehe geschlossen, aus welcher das am 23. 10. 1963 geborene Kind Susanne hervorgegangen ist. Beide Ehegatten sind österreichische Staatsbürger, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war Wien. Ursprünglich begehrte der Kläger Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten gemäß § 49 EheG, doch wurde dieses Hauptbegehren schon im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Ein Eventual... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 54 EheG ist viel mehr als eine bloße Härteklausel, als welche sie häufig, jedoch zu eng, gesehen wird. In Wahrheit handelt es sich um einen allgemeinen Vorbehalt, wonach einer auf die §§ 50 bis 52 EheG gestützten Klage nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Der Härtefall ist nichts anderes als ein im Gesetz besonders geregelter Anwendungsfall de... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Verschlechterung der Wirtschaftslage und Alter des kranken Eheteils sowie Dauer der Ehe genügen an und für sich nicht zur Annahme eines Härtefalles nach § 54 EheG. Entscheidungstexte 5 Ob 79/70 Entscheidungstext OGH 06.05.1970 5 Ob 79/70 Veröff: EFSlg 13875 4 Ob 637/71 Entscheidungstext OGH 09.11.1... mehr lesen...
Norm: EheG §51EheG §54
Rechtssatz: Aus dem Umstand allein, daß der geisteskranke Ehegatte nach der Scheidung aus der bisherigen Wohnung weichen muß, kann eine besondere Härte im Sinne des § 54 EheG nicht abgeleitet werden. Entscheidungstexte 8 Ob 95/70 Entscheidungstext OGH 21.04.1970 8 Ob 95/70 Veröff: EFSlg 13877 4 Ob 637/71 ... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Die Anwendung der Härteklausel des § 54 EheG muß einen Ausnahmefall bilden, weil eine der geistigen Gemeinschaft entbehrende Ehe im Regelfall ihres sittlichen Gehaltes beraubt sein wird. Entscheidungstexte 1 Ob 106/67 Entscheidungstext OGH 01.06.1967 1 Ob 106/67 Veröff: EFSlg 8564 7 Ob 121/68 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EheG §51EheG §54
Rechtssatz: Mangelnde sittliche Rechtfertigung der Scheidung gemäß § 51 EheG im Sinne von § 54 EheG, wenn die Eifersuchtsparanoia der Frau mit vorangegangen Ehebrüchen des Mannes insoferne zusammenhängt, als die Erkrankung vielleicht in einer harmloseren Form aufgetreten wäre, wenn der Mann nicht die Ehe gebrochen hätte, wobei noch gegen die Scheidung spricht, daß die Ehegatten 57 bzw 58 Jahre alt sind, die Frau sich vor ... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Zur Anwendung der Härteklausel besteht kein Anlaß, wenn die beklagte Ehegattin sowohl vor als auch nach ihrem einer geistigen Störung gleichzuhaltenden Zustand, schwere Eheverfehlungen gesetzt hat. Entscheidungstexte 8 Ob 212/64 Entscheidungstext OGH 14.07.1964 8 Ob 212/64 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß die Auflösung der Ehe infolge seines Seelenzustandes den beklagten Gattenteil außergewöhnlich hart treffen würde, kann die Abweisung des Scheidungsbegehrens ohne Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles nicht rechtfertigen. Entscheidungstexte 8 Ob 12/64 Entscheidungstext OGH 21.01.1964 8 Ob 12/64 ... mehr lesen...
Das Erstgericht sprach die Scheidung der am 11. April 1953 geschlossenen Ehe der Streitteile gem. § 50 EheG. aus, indem es folgenden Sachverhalt feststellte: Die Ehe sei nach mehrjähriger Bekanntschaft geschlossen worden. Die Ehegatten hätten zunächst in W. gelebt und seien dann nach F. übersiedelt, von wo aus die Beklagte am Mädchenrealgymnasium in G. das Probejahr als Mittelschullehrerin abgeleistet habe. Schließlich seien die Ehegatten nach P. gezogen. Am 21. November 1954 sei ... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Wenn die beklagte Ehefrau schon vor der Geburt des Kindes an einer ererbten oder anlagemäßigen geistigen Erkrankung litt, die zwar bei der Geburt zum Ausbruch kam, ebenso gut aber bei anderer Gelegenheit hätte ausbrechen können, so muß die Geburt als Anlaß der Erkrankung in ihrer Bedeutung zurücktreten (Godin S 94, RG 166,347). Entscheidungstexte 6 Ob 192/63 ... mehr lesen...
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe der beiden Streitteile gemäß § 50 EheG. aus und führte u. a. aus: Die Beklagte ist mit einer krankhaften Eifersucht behaftet, die zwar keine Geisteskrankheit im Sinne einer Eifersuchtsparanoia bildet, aber einer geistigen Störung gemäß § 50 EheG. gleichzusetzen ist. Sie leidet an überwertigen Eifersuchtsideen, ihre Einstellung ist paranoid-querulatorisch. Dieser Zustand besteht schon seit Jahrzehnten. Eine Besserung ist nicht mehr zu erhoff... mehr lesen...
Norm: EheG §54EheG §55 e1
Rechtssatz: Die Ansicht, daß gemäß § 54 EheG ein auf § 50 EheG gestütztes Scheidungsbegehren in der Regel nicht gerechtfertigt sei, entspricht nicht dem Gesetz. Zwischen den Fällen des § 54 und des § 55 Abs 2 EheG besteht ein wesentlicher Unterschied. Entscheidungstexte 7 Ob 91/62 Entscheidungstext OGH 14.03.1962 7 Ob 91/62 Veröff: SZ 35/34 = EvBl... mehr lesen...
Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es schloß sich dem Gutachten Dris. R. und Dris. V. an, daß bei der Beklagten Anzeichen einer bland verlaufenden Form der Schizophrenie und einer schweren psychopathischen Abartigkeit mit paraphrenem Denken vorlägen und es sich bei ihr um eine chronische Geistesstörung handle, die bereits einen solchen Grad erreicht habe, daß die ihr zum Vorwurf gemachten Handlungen ihrem abnormen Geisteszustand entsprängen. Infolge dieser chronischen Gei... mehr lesen...
Norm: EheG §50EheG §54EheG §55 C
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG und § 50 EheG vor, dann kann der Kläger nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf § 55 EheG auf § 50 EheG zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach § 54 EheG zu eröffnen. Entscheidungstexte 8 Ob 70/62 Entscheidungstext OGH 06.03.19... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: Zur Anwendung der Härteklausel auf den beklagten Ehemann. Entscheidungstexte 1 Ob 392/60 Entscheidungstext OGH 09.11.1960 1 Ob 392/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056636 Dokumentnummer JJR_19601109_OGH0002_0010OB00392_6000000_002 mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dem vorliegenden Scheidungsbegehren des Klägers, das dieser zunächst auf die Bestimmungen des § 49 EheG, später hilfsweise auch auf jene der §§ 50 und 51 EheG gestützt hatte, bereits in seinem Beschluss vom 25. 11. 1959, 6 Ob 389/59, zu befassen, sodass an die damals gegebene Zusammenfassung der Sach- und Rechtslage angeknüpft werden kann. Die am 13. 1. 1926 geborene Beklagte, mit welcher der am 5. 4. 1920 geborene Kläger s... mehr lesen...
Norm: EheG §51EheG §54
Rechtssatz: Zur Anwendung der sogenannten Härteklausel des § 54 EheG: Die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 54 EheG ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei müssen die in § 54 Satz 3 EheG namentlich bezeichneten Umstände stets geprüft werden, also auch die Frage des Anlasses der Erkrankung. Entscheidungstexte 2 Ob 231/59 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EheG §54
Rechtssatz: An der Tatsache, daß weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern allein ausreichen, um das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der erkrankte Gatte an der Ehe festhält und daß gerade bei geistiger Erkrankung der Beistandspflicht des gesunden Gatten besondere Bedeutung zukommt. Entscheidung... mehr lesen...