Norm
EheG §51Rechtssatz
Zur Anwendung der sogenannten Härteklausel des § 54 EheG: Die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 54 EheG ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei müssen die in § 54 Satz 3 EheG namentlich bezeichneten Umstände stets geprüft werden, also auch die Frage des Anlasses der Erkrankung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056839Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0020OB00231_5900000_001