Norm
EheG §54Rechtssatz
Die Bestimmung des § 54 EheG ist viel mehr als eine bloße Härteklausel, als welche sie häufig, jedoch zu eng, gesehen wird. In Wahrheit handelt es sich um einen allgemeinen Vorbehalt, wonach einer auf die §§ 50 bis 52 EheG gestützten Klage nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Der Härtefall ist nichts anderes als ein im Gesetz besonders geregelter Anwendungsfall des allgemeinen Vorbehaltes, wie er im ersten Satz der Gesetzesstelle angeordnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056722Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0060OB00176_7200000_001