Norm
EheG §54Rechtssatz
Der Umstand allein, daß die Auflösung der Ehe infolge seines Seelenzustandes den beklagten Gattenteil außergewöhnlich hart treffen würde, kann die Abweisung des Scheidungsbegehrens ohne Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056809Dokumentnummer
JJR_19640121_OGH0002_0080OB00012_6400000_001