Norm
EheG §54Rechtssatz
Die Anwendung der Härteklausel des § 54 EheG muß einen Ausnahmefall bilden, weil eine der geistigen Gemeinschaft entbehrende Ehe im Regelfall ihres sittlichen Gehaltes beraubt sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012