RS OGH 1990/8/28 5Ob594/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

EheG §54
EheG §83

Rechtssatz

Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (§ 83 Abs 1 EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056657

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00594_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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