Norm
EheG §51Rechtssatz
Mangelnde sittliche Rechtfertigung der Scheidung gemäß § 51 EheG im Sinne von § 54 EheG, wenn die Eifersuchtsparanoia der Frau mit vorangegangen Ehebrüchen des Mannes insoferne zusammenhängt, als die Erkrankung vielleicht in einer harmloseren Form aufgetreten wäre, wenn der Mann nicht die Ehe gebrochen hätte, wobei noch gegen die Scheidung spricht, daß die Ehegatten 57 bzw 58 Jahre alt sind, die Frau sich vor Ausbruch der Krankheit stets tadellos verhalten hat und wirtschaftlich im Falle der Scheidung benachteiligt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056856Dokumentnummer
JJR_19651013_OGH0002_0050OB00258_6500000_001