Norm
EheG §51Rechtssatz
Einem auf § 51 EheG gestützten Scheidungsbegehren kann in Ansehung der Auflösung des Ehebandes selbst die sogenannte Härteklausel nach § 54 EheG dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012