Norm
EheG §54Rechtssatz
Wenn die beklagte Ehefrau schon vor der Geburt des Kindes an einer ererbten oder anlagemäßigen geistigen Erkrankung litt, die zwar bei der Geburt zum Ausbruch kam, ebenso gut aber bei anderer Gelegenheit hätte ausbrechen können, so muß die Geburt als Anlaß der Erkrankung in ihrer Bedeutung zurücktreten (Godin S 94, RG 166,347).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056631Dokumentnummer
JJR_19631002_OGH0002_0060OB00192_6300000_001