Norm
EheG §54Rechtssatz
Die Ansicht, daß gemäß § 54 EheG ein auf § 50 EheG gestütztes Scheidungsbegehren in der Regel nicht gerechtfertigt sei, entspricht nicht dem Gesetz. Zwischen den Fällen des § 54 und des § 55 Abs 2 EheG besteht ein wesentlicher Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056835Dokumentnummer
JJR_19620314_OGH0002_0070OB00091_6200000_001