Norm
EheG §54Rechtssatz
An der Tatsache, daß weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern allein ausreichen, um das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der erkrankte Gatte an der Ehe festhält und daß gerade bei geistiger Erkrankung der Beistandspflicht des gesunden Gatten besondere Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056768Dokumentnummer
JJR_19580910_OGH0002_0050OB00260_5800000_001