Norm
EheG §54Rechtssatz
Zur Anwendung der Härteklausel besteht kein Anlaß, wenn die beklagte Ehegattin sowohl vor als auch nach ihrem einer geistigen Störung gleichzuhaltenden Zustand, schwere Eheverfehlungen gesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056812Dokumentnummer
JJR_19640714_OGH0002_0080OB00212_6400000_001