RS OGH 1962/3/6 8Ob70/62

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Veröffentlicht am 06.03.1962
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Norm

EheG §50
EheG §54
EheG §55 C

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG und § 50 EheG vor, dann kann der Kläger nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf § 55 EheG auf § 50 EheG zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach § 54 EheG zu eröffnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056697

Dokumentnummer

JJR_19620306_OGH0002_0080OB00070_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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