Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG und § 50 EheG vor, dann kann der Kläger nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf § 55 EheG auf § 50 EheG zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach § 54 EheG zu eröffnen.