Norm
EheG §51Rechtssatz
Aus dem Umstand allein, daß der geisteskranke Ehegatte nach der Scheidung aus der bisherigen Wohnung weichen muß, kann eine besondere Härte im Sinne des § 54 EheG nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056801Dokumentnummer
JJR_19700421_OGH0002_0080OB00095_7000000_001