Norm
EheG §54Rechtssatz
Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 54 EheG kommt es - ebenso wie im Fall des § 49 Abs 2 EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056841Dokumentnummer
JJR_19771129_OGH0002_0030OB00585_7700000_002