RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2019/16/0195

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212
BAO §212 Abs1
BAO §212a
BAO §212a Abs5
BAO §230 Abs5
BAO §230 Abs6
BAO §238 Abs1
BAO §238 Abs2
BAO §238 Abs3
BAO §238 Abs3 litb
VwRallg

Rechtssatz

§ 238 Abs. 3 BAO ordnet die Hemmung der Einhebungsverjährung nur für den Fall der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, nicht jedoch für den Fall der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO an. Auch wenn die Stundung einer Abgabe wie die Aussetzung der Einhebung einen Zahlungsaufschub bewirkt (vgl. § 212 Abs. 1 und § 212a Abs. 5 BAO), während dem Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (vgl. § 230 Abs. 5 und Abs. 6 BAO), ist die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Hemmung der Einhebungsverjährung gerechtfertigt, ist die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO doch von der Dauer des Rechtsmittelverfahrens abhängig, auf welche die Abgabenbehörde keinen Einfluss hat, während sie bei der Bewilligung einer Zahlungserleichterung selbst darauf achten kann, dass die Einhebungsverjährung nach § 238 Abs. 1 und 2 BAO nicht eintritt. Dass § 238 Abs. 3 lit. b BAO eine planwidrige Lücke aufweisen würde, die mittels Analogie geschlossen werden müsste, vermag der VwGH somit nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L05

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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