Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO bewirkt die Aussetzung ex nunc. Ab diesem Zeitpunkt und somit für Zeiträume nach einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verdrängt dieses Rechtsinstitut einen Zahlungsaufschub auf Grund einer bewilligten Stundung. Für die davor liegenden Zeiträume, hinsichtlich welcher auf Grund der bewilligten Stundung ein Zahlungsaufschub eingetreten war, liegt keine doppelte Begründung für einen Zahlungsaufschub vor, ist der Zahlungsaufschub jedenfalls nicht auf Grund einer bewilligten Aussetzung der Einhebung gegeben und ist der Tatbestand des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO somit nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150041.X02Im RIS seit
02.11.2006