RS Vwgh 2006/9/21 2003/15/0041

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO bewirkt die Aussetzung ex nunc. Ab diesem Zeitpunkt und somit für Zeiträume nach einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verdrängt dieses Rechtsinstitut einen Zahlungsaufschub auf Grund einer bewilligten Stundung. Für die davor liegenden Zeiträume, hinsichtlich welcher auf Grund der bewilligten Stundung ein Zahlungsaufschub eingetreten war, liegt keine doppelte Begründung für einen Zahlungsaufschub vor, ist der Zahlungsaufschub jedenfalls nicht auf Grund einer bewilligten Aussetzung der Einhebung gegeben und ist der Tatbestand des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO somit nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150041.X02

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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