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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus derselben Abgabenschuld für denselben Zeitraum widerspricht dem Gesetz. Dies folgt zwingend nicht bloß aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 212a Abs. 5 BAO, sondern auch daraus, dass eine Stundung nach § 212 Abs. 1 BAO von vornherein nur für solche Abgaben im Einklang mit dem Gesetz steht, hinsichtlich derer Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, an welcher Voraussetzung es nach § 212a Abs. 1 BAO für eine Abgabe fehlt, deren Einhebung mit der in § 212a Abs. 5 Satz 1 BAO normierten Wirkung des Zahlungsaufschubes ausgesetzt ist (Hinweis E 30. November 1989, 88/13/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130207.X01Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013