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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin (die Beschuldigte) hat am 14. Februar 2002, sohin vor Ablauf der für die Entrichtung der von der gegenständlichen Selbstanzeige betroffenen Abgaben bis 25. Februar 2002 zur Verfügung stehenden Frist, ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht. Damit trat nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine Vollstreckungssperre ein, bei der es sich auch um einen "Zahlungsaufschub" im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG handelte, dessen Inanspruchnahme (die Beschwerdeführerin hat den aushaftenden Abgabenrückstand unstrittig am 19. April 2002 zur Gänze entrichtet) der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegenstand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1984, 83/15/0137, und vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083, sowie das Urteil des OGH vom 20. Oktober 1987, 15 Os 126/87, EvBl 1988/71). Lag keine formelle Erledigung des Ratenzahlungsansuchens vom 14. Februar 2002 vor (die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zustellung des Abweisungsbescheides vom 15. Februar 2002 wird im angefochtenen Bescheid, mit dem der Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt wurde, auch als nicht wesentlich bezeichnet), konnte die nicht erfolgte Entrichtung des die erste Rate betreffenden Teilzahlungsbetrages zum von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Termin 25. Februar 2002 auch nicht zum Terminverlust führen (einer mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde stünde es im Übrigen auch frei, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren; vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2003/13/0084). Die belangte Behörde hat somit unter Verkennung der Rechtslage der strittigen Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt. (Hier: Die Beschwerdeführerin erstattete zu Beginn einer Betriebsprüfung mündlich Selbstanzeige, wonach für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in bestimmtem Ausmaß nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet worden seien. Die Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge wurden mit Festsetzungsbescheid vom 16. Jänner 2002 vorgeschrieben und eine gesetzliche Nachfrist zur Entrichtung bis 25. Februar 2002 gewährt. Ein am 14. Februar 2002 eingebrachtes Ansuchen um Teilzahlung wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2002 unter Setzung einer Nachfrist bis 22. März 2002 abgewiesen. Bis zum 22. März 2002 erfolgte keine Entrichtung des laut Selbstanzeige geschuldeten Betrages.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150208.X01Im RIS seit
27.10.2005