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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (Hinweis E 18. Juni 1993, 91/17/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170050.X01Im RIS seit
27.10.2003