RS Vwgh 2003/9/4 2002/17/0050

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161 Abs1;

Rechtssatz

Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (Hinweis E 18. Juni 1993, 91/17/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170050.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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