RS Vwgh 2008/9/4 2007/17/0118

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161 Abs1 idF 1983/034;

Rechtssatz

Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170118.X02

Im RIS seit

27.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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