Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170118.X02Im RIS seit
27.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2009