RS Vwgh 2003/9/24 2003/13/0084

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;

Rechtssatz

Die nach der Bestimmung des § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130084.X01

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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