RS Vwgh 2008/9/4 2007/17/0118

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161 Abs1 idF 1983/034;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0018 E 7. Februar 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Beh hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170118.X01

Im RIS seit

27.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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