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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §212 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0018 E 7. Februar 1990 RS 1Stammrechtssatz
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Beh hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170118.X01Im RIS seit
27.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2009