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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus (Hinweis E 19. Juni 2002, 2002/15/0014). Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (Hinweis Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 179 FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160371.X02Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013